Gesellschaft

Bundesverfassungsgericht: Verbot von „Corona-Protestcamp“ in Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot eines Protestcamps von Gegnern der Corona-Politik der Bundesregierung bestätigt. Foto: Uli Deck/dpa
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot eines Protestcamps von Gegnern der Corona-Politik der Bundesregierung bestätigt. Foto: Uli Deck/dpa

Nach den Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Bundesrepublik war mitten in Berlin ein Protestcamp geplant. Doch die Polizei hat es verboten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot des Protestcamp von Gegnern der Corona-Politik in Berlin bestätigt. Das teilte das Gericht in Karlsruhe mit, der Antrag wurde als unzulässig und unbegründet abgewiesen.

Die Dauermahnwache war vom 30. August bis zum 14. September auf der Straße des 17. Juni geplant, die durch den Tiergarten zum Brandenburger Tor führt und am Rand des Regierungsviertels liegt.

Die Richter in Karlsruhe bestätigten damit eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Dieses hatte die Einschätzung der Versammlungsbehörde geteilt, dass durch ein solches Camp eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sei. Der Grund: Die Veranstaltungsteilnehmer würden die Mindestabstände zum Eindämmen der Corona-Epidemie nicht einhalten.

Antrag unzulässig und unbegründet

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter in Karlsruhe an, zunächst erklärten sie allerdings in einem ersten Schritt den Antrag generell als unzulässig. Die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sei zuvor nicht ausgeschöpft worden.

Zudem sei der Antrag auch unbegründet: Mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit argumentierten die Richter: Es könne zum Schutz vor Infektionsgefahren auch ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Im Fall des geplanten Camps gebe es keine anderen Mittel zur Gefahrenabwehr. Der Antragsteller, der am Samstag auch eine der Anti-Corona-Demonstrationen veranstaltet habe, habe nicht dargelegt, dass er sein Hygienekonzept mit Blick auf „nunmehr vorliegende Erfahrungen“ angepasst habe.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die geplante Dauermahnwache erlaubt. Gegen die darauf folgende OVG-Entscheidung hatten die Anmelder einen Eilantrag gestellt.

Kein geeignetes Hygienekonzept

„Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts“, erklärt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das geplante Protestcamp gegen die Corona-Politik in Berlin.

„Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll“, so der Gericht weiter.

„Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich“, führt das Bundesverfassungsgericht.

Das Gericht in Karlsruhe fügte an, dass das vorliegende Konzept für eine Veranstaltung an einem einzelnen Tag ausgelegt war und betont: „Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.“

© dpa-infocom, dpa:200830-99-366985/6 und red

➡️ Stellungnahme Bundesverfassungsgericht

News vom 29. August 2020:

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