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3G-Regel am Arbeitsplatz tritt in Kraft

Ein Mitarbeiter blickt auf das Testergebnis für einen Corona-Schnelltest eines anderen Mitarbeiters. Foto: Matthias Balk/dpa
Ein Mitarbeiter blickt auf das Testergebnis für einen Corona-Schnelltest eines anderen Mitarbeiters. Foto: Matthias Balk/dpa

Das neue Infektionsschutzgesetz tritt in Deutschland in Kraft. Das heißt unter anderem: Nur noch wer geimpft, genesen oder getestet ist, hat als Beschäftigter Zugang zu Betrieben.

Das neue Infektionsschutzgesetz mit Regeln für 3G am Arbeitsplatz tritt an diesem Mittwoch in Kraft: Zugang zu Betrieben sollen Beschäftigte dann nur noch bekommen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Geimpfte und Genesene müssen das belegen – zum Beispiel mit dem gelben Impfpass, Impfzertifikat über eine App oder Genesennachweis. Ungeimpfte, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers ist möglich.

Arbeitgeber sind für die Überprüfung der Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Unternehmen müssen die 3G-Regeln täglich kontrollieren und auch dokumentieren. Arbeitgeber sollen zudem mindestens zweimal pro Woche kostenlose Tests anbieten.

Kurzfristige Umsetzung kritisiert

Wirtschaftsverbände kritisieren einen hohen Aufwand bei den Kontrollen und die kurzfristige Umsetzung. Manche Unternehmen wollen in Übergangsregelungen nur stichprobenartig Nachweise kontrollieren.

Datenschützer sehen zudem noch offene Fragen: „Es hätte in den meisten Fällen gereicht, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen“, monierte der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber. Stattdessen seien die Unternehmen dauerhaft, flächendeckend und unter Androhung eines Bußgeldes zur Kontrolle verpflichtet.

Homeoffice-Pflicht kommt zurück

Mit der 3G-Regel im Job kommt auch wieder eine Homeoffice-Pflicht: Wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz ermöglicht werden. Solche Gründe könnten vorliegen, wenn Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten – etwa bei Reparatur- und Wartungsaufgaben. Beschäftigte wiederum müssen ein Angebot des Arbeitgebers annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

© dpa-infocom, dpa:211124-99-118789/2

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