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Was sieht der Notfallplan Gas vor?

Die Bundesregierung hat die Alarmstufe ausgerufen. Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Die Bundesregierung hat die Alarmstufe ausgerufen. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Die zunehmende Verschlechterung der Gasversorgungslage zwingt die Bundesregierung zum Handeln. Es gibt drei Stufen.

Berlin (dpa) – Der Notfallplan Gas regelt das Vorgehen in Deutschland, wenn sich die Versorgungslage stark zu verschlechtern droht – oder wenn dies der Fall ist.

Es gibt drei Stufen. Private Haushalte, aber auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Feuerwehr und die Polizei sind in der dritten und höchsten Stufe, dem Notfall, besonders geschützt. Das bedeutet, ihre Versorgung soll auch durch Eingriffe des Staates in den Markt sichergestellt werden.

Die drei Stufen sind die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Bei der von der Bundesregierung bereits ausgerufenen Frühwarnstufe wurden Vorbereitungen getroffen. In dieser Phase hat etwa die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde erarbeitet, nach welchen Kriterien sie bei einer Notlage das knapp gewordene Gas verteilen kann.

Alarmstufe

Es folgt die Alarmstufe, die das Bundeswirtschaftsministerium jetzt ausrief. Laut Plan liegt in diesem Fall „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt – der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen“.

Auslöser der jetzigen Ausrufung war, dass der russische Staatskonzern Gazprom die Lieferungen über die Ostseepipeline Nord Stream deutlich gedrosselt hat. Durch die Pipeline fließen nur noch knapp 40 Prozent der Maximalkapazität.

Notfallstufe

Auf die Alarmstufe folgt die Notfallstufe: Es liegt dann eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor“. Maßnahmen des Markts reichen dann nicht aus, um die Gasnachfrage zu decken.

Die Folge des Notfalls ist, dass der Staat einschreiten muss – um insbesondere die Versorgung der „geschützten Kunden“ sicherzustellen: das sind private Haushalte, aber auch Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen sowie etwa Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr.

Zu Maßnahmen im Notfall zählen dann etwa Anordnungen zur Abschaltung von Industriekunden oder an End- und Großverbraucher, den Verbrauch zu verringern. Eine feste Abschaltreihenfolge in Bezug auf einzelne Großverbraucher oder Branchen gibt es nicht, wohl aber Kriterien, an denen sich die Bundesnetzagentur orientiert. Dies sind etwa die Dringlichkeit der Maßnahme, die Größe des Unternehmens, die Vorlaufzeiten für ein Herunterfahren oder die erwarteten volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden.

© dpa-infocom, dpa:220623-99-767739/6


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