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Wann zahlt die Kasse die Fahrt zum Impfzentrum?

Für mobil eingeschränkte Menschen ist das nächstgelegene Impfzentrum häufig nicht ohne Weiteres zu erreichen. Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn
Für mobil eingeschränkte Menschen ist das nächstgelegene Impfzentrum häufig nicht ohne Weiteres zu erreichen. Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn

Für die meisten scheint der Weg zum Impfzentrum kein Problem. Was aber ist mit älteren, blinden oder gehbehinderten Menschen? Hier gibt es eine klare Empfehlung des Spitzenverbandes an seine Kassen.

Berlin (dpa/tmn) – Fahrten zum Impfzentrum für die Covid-19-Impfung können gesetzlich Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen weist auf eine entsprechende Empfehlung an die Kassen hin.

Sie gilt für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere für Personen die laut ihrem Schwerbehindertenausweis eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben (Kürzel aG), blind (Bl) oder hilflos (H) sind. Ebenso erfasst sind Personen, die Pflegegrad 4 oder 5 haben. Bei Pflegegrad 3 muss laut GKV-Spitzenverband zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen.

Demnach sollten die Kassen für diese berechtigen Personen die Fahrkosten tragen, sofern diese nicht von mobilen Impfteams versorgt werden können oder keine Impfbusse oder ähnliche lokale Impfangebote vor Ort seitens der Behörden gemacht werden.

Der Verband betont jedoch den Empfehlungscharakter: Die Leistungsentscheidung treffe letztlich allein die zuständige Krankenkasse im Einzelfall. Wer die Fahrtkosten nicht von der Kasse erstattet bekommt, sollte prüfen, ob die zuständigen Landesbehörden Transportmöglichkeiten bereitstellen. In manchen Städten können Ältere oder mobil eingeschränkte Personen sich zum Beispiel gratis mit dem Taxi zum Impfzentrum und zurück fahren lassen.

© dpa-infocom, dpa:210120-99-103609/2

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