Im „Schokolade-Streit“ war Milka gegen Ritter Sport und dessen Quadrat ins Feld gezogen, das für eine unverwechselbare Form auch im Werbeslogan enthalten ist. Abgewandelt heißt dieser nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZB 42/19 u.a.) „Quadratisch. Praktisch. Gut. – und Geschützt“.
Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG im schwäbischen Waldenbuch hatte sich die charakteristische Verpackung in den 1990er Jahren als Marke schützen lassen. Registriert ist eine Art Blanko-Verpackung: neutral ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Längsnaht zum Knicken auf der Rückseite. Später lässt Ritter neben der klassischen 100-Gramm-Tafel auch noch die „Minis“ eintragen.
Experten sprechen von einer dreidimensionalen Marke oder Formmarke. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München sind gut 4.900 solcher Marken registriert, rund 2.200 davon „leben“ noch, beim Rest ist der Schutz abgelaufen. Bei 837.000 „lebenden“ Marken insgesamt ist das nicht viel. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind laut DPMA sehr hoch, um Monopolisierungen zu vermeiden. Eine Form darf nicht geschützt werden, wenn andere Anbieter sie zwingend brauchen.
Schokolade-Streit startete 2010
2010 meldet der Hauptkonkurrent von Ritter Sport Zweifel an: Der Milka-Konzern Kraft Foods (heute Mondelez) beantragt beim DPMA, die beiden Marken zu löschen. Der Streit geht vor Gericht.
Vor dem Bundespatentgericht wird Ritter zunächst die Familienhistorie zum Verhängnis. Clara Ritter, die mit ihrem Mann Alfred Eugen das Unternehmen gründete, soll 1932 die Idee gehabt haben: „Machen wir doch eine Schokolade, die in jede Sportjacketttasche passt, ohne dass sie bricht, und das gleiche Gewicht hat wie die normale Langtafel.“
Für die Richter ein Vorteil gegenüber der rechteckig-länglichen Konkurrenz, den Ritter nicht für sich allein beanspruchen könne.
Das sieht der BGH 2017 in einem ersten Urteil anders: Entscheidend sei, ob die quadratische Form für den Gebrauch von Schokolade typisch ist. Deren Hauptzweck sei immer noch der Verzehr. Ob sich die Schokolade gut einstecken lässt, halten die obersten Zivilrichter dagegen für nebensächlich. In der zweiten Runde vor dem Patentgericht gewinnt Ritter. Aber der Fall landet wieder in Karlsruhe.
Diesmal hängt alles an der Frage, ob das Schokoquadrat ausschließlich aus einer Form besteht, „die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“. Das ist laut Gesetz ein absolutes Ausschlusskriterium für den Markenschutz – auch wenn es im ersten Moment widersinnig klingt.
Form Hinweis auf die Herkunft
Verleiht die quadratische Verpackung Ritter Sport diesen „wesentlichen Wert“? Immerhin wirbt das Unternehmen seit fünf Jahrzehnten mit dem bekannten Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ Dass das die Verbraucher beeinflusst, glauben auch die BGH-Richter. Für den Kunden sei die Form ein Hinweis auf die Herkunft der Schokolade, damit verbänden sich Qualitätserwartungen.
„Darauf kommt es aber nicht an“, sagt der Senatsvorsitzende Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Anders als zum Beispiel besondere Schokoladenverpackungen zu Ostern oder in der Weihnachtszeit habe das Quadrat keinen künstlerischen Wert. Es führe auch nicht zu Preisunterschieden. „Das bedeutet im Ergebnis, dass die quadratische Verpackung von Ritter Sport als Marke geschützt bleibt.“
Mondelez hält das Quadrat für „eine universelle und übliche Form, die von Herstellern als Verpackungsform für diverse im Markt erhältliche Lebensmittel und Süßwaren verwendet wird. Uns war es deshalb wichtig, Rechtssicherheit darüber zu erhalten, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen quadratische Produkte auf den Markt bringen und verkaufen dürfen“, sagt Sprecherin Heike Hauerken.
Bei Ritter Sport ist die Erleichterung nach der Entscheidung im Schokolade-Streit gewaltig: „Für uns als vergleichsweise kleines Familienunternehmen besitzt die quadratische Form unserer Verpackung den gleichen Stellenwert wie für die Gegenseite die individuelle lila Farbe, die ebenfalls markenrechtlich geschützt ist“, sagt Unternehmenssprecher Thomas Seeger.
Ausnahmen gibt es übrigens: Der Schokoladen-Hersteller Hosta hat seit vielen Jahren eine Kokosschokolade namens Romy auf dem Markt – quadratisch in der großen 200-Gramm-Variante, länglich im 100-Gramm-Standardformat. Bei Aldi heißt dieselbe Schokolade Mauritius (neben Kokos auch Erdnuss). Damit hat Ritter kein Problem. Die Schokolade sei relativ unbekannt, habe aber Bestandsschutz.
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weiterführende Informationen:
➡️ BGH-Mitteilung zu dem Urteil
➡️ Erster BPatG-Beschluss vom 13. Dezember 2018
➡️ Zweiter BPatG-Beschluss vom 13. Dezember 2018
➡️ Erster BGH-Beschluss vom 18. Oktober 2017
➡️ Zweiter BGH-Beschluss vom 18. Oktober 2017
➡️ BGH-Mitteilung zu den Entscheidungen
➡️ Erster BPatG-Beschluss vom 4. November 2016
➡️ Zweiter BPatG-Beschluss vom 4. November 2016
➡️ Infos zu Marken und Markenschutz
➡️ Markenbeispiele mit Bildern
➡️ Geschichte der Ritter Sport Schokolade
➡️ Formmarken im Markengesetz, § 3
➡️ Hersteller Hosta über die Romy-Schokolade