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Gericht in Celle spricht blindem Mann Elektro-Rollstuhl zu

Rollstühle sollen Menschen mit Behinderung helfen, möglichst selbstbestimmt leben zu können. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn
Rollstühle sollen Menschen mit Behinderung helfen, möglichst selbstbestimmt leben zu können. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Eine Krankenkasse verweigert einem blinden MS-Patienten einen Elektrorollstuhl. Die Begründung: Wegen der Blindheit sei er nicht verkehrstauglich. Doch ein Gericht kassiert diese Argumentation.

Ein an Multipler Sklerose (MS) erkrankter blinder Mann hat nach einer Gerichtsentscheidung Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl. Zunächst hatte die Krankenkasse dessen Antrag abgelehnt: Der Mann sei wegen seiner Blindheit nicht verkehrstauglich.

Das sah das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anders. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen, so das Gericht (AZ.: L 16 KR 423/20).

Der Fall

Geklagt hatte ein 57 Jahre alter Mann. Wegen einer MS konnte er immer schlechter gehen und hatte deshalb einen Greifreifen-Rollstuhl bekommen. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl habe er seitdem nur noch mühsam bewegen können.

Den Antrag auf einen Elektrorollstuhl lehnte seine Krankenkasse allerdings ab, weil er wegen seiner Blindheit nicht verkehrstauglich sei. Eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften.

Die Entscheidung

Der Mann argumentierte, dass er sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren konnte. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert.

Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen, und ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht mehr verlassen. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation und verpflichtete die Krankenkasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls.

Es sei inakzeptabel, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen, so das Gericht. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen.

Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.

© dpa-infocom, dpa:211011-99-555791/2

➡️ Mitteilung Landessozialgericht zum Beschluss



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