Laut Gesetz haben Menschen mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter gewissen Umständen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis. Bei einem Schlafapnoe-Syndrom aber, das zu Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit führt, ist das nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nicht der Fall.
Davon Betroffene haben keinen Anspruch auf Cannabis-Versorgung durch die Krankenkasse, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 4 KR 1701/20) berichtet.
2,5 Gramm am Abend
Der Fall: Ein 48-Jähriger beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten – es ging um 2,5 Gramm pro Abend.
Damit sollte sein Schlafapnoe-Syndrom mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen behandelt werden.
Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht, beklagte er. Beispielsweise habe eine CPAP-Maske, die man im Bett trägt, bei ihm nicht zu einem erholsameren Schlaf geführt.
Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das Medizinal-Cannabis ab. Selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske stehen weitere, anerkannte Therapiemethoden – etwa Unterkieferschienen – zur Verfügung, argumentierte sie. Der Mann klagte.
Das Urteil
Das Gericht ließ ihn abblitzen. Weder liege eine lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor, hieß es.
Das Schlafapnoe-Syndrom sei keine seltene Erkrankung. Es gebe Standardtherapien, von denen bei ihm längst noch nicht alle durchgeführt wurden.
© dpa-infocom, dpa:210507-99-509658/2
weiterführende Informationen:
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