Gesundheit & Fitness News

Mutiple Sklerose: Blinder hat Anspruch auf Elektro-Rollstuhl

Ein an Multipler Sklerose Erkrankter hat Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Doch wer kommt dafür auf?. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa/Archivbild
Ein an Multipler Sklerose Erkrankter hat Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Doch wer kommt dafür auf?. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa/Archivbild

In Niedersachsen-Bremen hat ein an Multipler Sklerose leidender Mann laut Gericht Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Die Krankenkasse stellt sich quer. Doch wer kommt dann dafür auf?

Ein an Multipler Sklerose (MS) erkrankter blinder Mann hat nach einer Gerichtsentscheidung Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl, teilt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle mit. Geklagt hatte ein 57 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Harburg.

Wegen einer MS konnte er immer schlechter gehen und hatte deshalb einen Greifreifen-Rollstuhl bekommen. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl habe er seitdem nur noch mühsam bewegen können. (AZ.: L 16 KR 423/20)

Krankenkasse lehnte ab

Den Antrag auf einen Elektrorollstuhl lehnte seine Krankenkasse allerdings ab, weil er wegen seiner Blindheit nicht verkehrstauglich sei. Eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften.

Der Mann argumentierte, dass er sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren konnte. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert.

Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen und ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht mehr verlassen. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation und verpflichtete die Krankenkasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls.

Recht auf Selbstbestimmtheit

Es sei inakzeptabel, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen, Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen.

Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen, erklärten die Richter.

© dpa-infocom, dpa:211011-99-555160/3


[plista widgetname=plista_widget_belowArticle]

Hinterlasse einen Kommentar