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Das sollten Krebspatienten vor Reisen wissen

Auch Krebspatienten, die krankgeschrieben sind, können verreisen. Bei Auslandsurlauben braucht man aber die Zustimmung der Krankenkasse, um auch in den Ferien Krankengeld zu bekommen. Foto: Axel Heimken/dpa/dpa-tmn
Auch Krebspatienten, die krankgeschrieben sind, können verreisen. Bei Auslandsurlauben braucht man aber die Zustimmung der Krankenkasse, um auch in den Ferien Krankengeld zu bekommen. Foto: Axel Heimken/dpa/dpa-tmn

Wer an Krebs erkrankt ist, hat oft keine leichte Zeit hinter sich. Ein Urlaub kann für Entspannung sorgen. Bevor es losgeht, sollten Betroffene aber einiges regeln.

Berlin (dpa/tmn) – Reisen, mal rauskommen, das bedeutet für viele Menschen Erholung. Und auch Krebspatienten müssen nicht auf Urlaub verzichten – selbst wenn sie krankgeschrieben sind. Darauf weist der Krebsinformationsdienst hin.

Denn grundsätzlich gelte: Alles was zur Genesung beiträgt und den Heilungsprozess nicht verzögert, ist erlaubt.

Doch was müssen Krebspatienten vor der Reise beachten?

Wer krankgeschrieben ist und ins Ausland reisen möchte, braucht vorab die Zustimmung der Krankenkasse. Andernfalls kann sie die Zahlung von Krankengeld einstellen, warnt der Krebsinformationsdienst.

Allerdings darf sie Urlaub im EU-Ausland nicht einfach verbieten. Das Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 23/18 R) urteilte etwa: Krankenkassen müssen einem Aufenthalt im EU-Ausland zustimmen, wenn kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt.

Ärztliche Bescheinigung beilegen

Nicht vergessen sollten Krebspatienten allerdings, dass ihr Arzt oder ihre Ärztin sie für die gesamte Zeit der Reise krankschreiben muss.

Und: Informiert man die Krankenkasse über die geplante Auslandsreise, sollte man am besten auch gleich eine ärztliche Bescheinigung beilegen. Aus der sollte hervorgehen, dass die Reise den Heilungsprozess nicht behindert und die Behandlung nicht unterbrochen wird.

Denn bei der Entscheidung der Kasse zu Reisen ins Nicht-EU-Ausland handelt sich um eine individuelle Einzelfallentscheidung. Wer innerhalb von Deutschland unterwegs ist, muss seine Krankenkasse übrigens nicht über den geplanten Urlaub informieren.

Und ob krankgeschriebene Krebspatienten mit ihrem Arbeitgeber über die geplante Reise sprechen oder nicht, hängt auch bei Auslandsurlaub vom jeweiligen Vertrauensverhältnis ab, so der Krebsinformationsdienst. Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht.

Vor Auslandsreisen Versicherungsschutz checken

So schön der Urlaub sein mag: Auch während der Reise können Beschwerden auftreten und man muss zum Arzt. Der Krebsinformationsdienst empfiehlt deshalb, bei Auslandsreisen vorab mit der Krankenkasse zu klären, wie und für welche Situationen man am Urlaubsort versichert ist.

Ob die private Krankenversicherung oder Reisekrankenversicherungen auch Notfälle oder Behandlungen unterwegs abdecken, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Häufig stoße man laut Krebsinformationsdienst auf vertragliche Klauseln, die den Versicherungsschutz auf Reisen einschränken oder ausschließen. Zumindest dann, wenn die Erkrankung schon vor der Reise bekannt war.

Für gesetzlich Versicherte gilt: Bei Reisen in EU-Staaten und einige weitere Länder wie Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz haben sie Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Ob man einen speziellen Urlaubskrankenschein neben der Europäischen Krankenversicherungskarte braucht, erfährt man auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Flugtauglichkeit bestätigen lassen

Krebspatienten, die mit dem Flieger in die Ferien starten möchten, sollten sich ihre Flugtauglichkeit ärztlich bestätigen zu lassen, rät der Krebsinformationsdienst. Denn Fluggesellschaften könnten die Mitreise verweigern, wenn sie Zweifel an der Reisetauglichkeit haben.

Das international einheitliche Formular MEDIF ist bei Reisebüros oder auf den Internetseiten der Fluggesellschaften zu finden. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss es vor dem Flug ausfüllen.

Wer sich nicht fit fühlt, sollte aber möglichst nicht in den Flieger steigen. Denn kommt es etwa während des Fluges zu einem Zwischenfall, sind Krebspatienten schlimmstenfalls zur Zahlung von Folgekosten verpflichtet, so der Krebsinformationsdienst.

Nicht vergessen: Müssen Schmerzmedikamente mitgenommen werden, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, braucht man eine vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beglaubigte Bescheinigung des Arztes. Auf den Seiten des BfArM, ist zu erfahren, welche Regelungen für welches Reiseziel gelten.

© dpa-infocom, dpa:220728-99-191293/3

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