Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, hat Zugang zu bestimmten Nachteilsausgleichen: Anspruch auf das Dokument hat man mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Der Schwerbehindertenausweis muss aber in aller Regel nach einigen Jahren neu ausgestellt werden. Das gilt laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auch dann, wenn der Grad der Behinderung unbefristet festgestellt wurde (Az.: L 8 SB 2527/21). Auf diese Entscheidung weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.
Hintergrund der Befristung ist laut Gericht, dass so künftige Veränderungen des Gesundheitszustandes im Schwerbehindertenausweis berücksichtigt werden können.
Klägerin hatte mehrere Erkrankungen
Geklagt hatte eine Frau, die unter anderem an funktionellen Organbeschwerden, einem Herzklappenfehler, einer Depression und Bronchialasthma erkrankt war.
Bei ihr war zunächst ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden – zu wenig für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Gegen diese Entscheidung zog sie vor Gericht. In einem Vergleich einigten sich die Beteiligten darauf, dass bei der Klägerin seit Sommer 2020 ein GdB von 60 vorläge.
Der Schwerbehindertenausweis, der ihr daraufhin ausgestellt wurde, wurde bis Januar 2026 befristet.
Klage gegen die Befristung blieb erfolglos
Dagegen klagte die Frau. Sie vertrat die Position, dass dem gerichtlichen Vergleich keine Befristung zu entnehmen sei.
Zudem sei für sie Voraussetzung für den Vergleichsschluss gewesen, dass sie den Grad der Behinderung von 60 und somit auch den Schwerbehindertenausweis unbefristet erhalte, begründete die Frau.
Ihre Klage vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos. Das Gericht betonte, ein behinderter Mensch habe keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis als Folge eines unbefristeten Grades des Behinderung.
© dpa-infocom, dpa:220401-99-757838/2
weiterführende Informationen:
➡️ Urteil im Wortlaut
➡️ VdK: Infos zu Grad der Behinderung
➡️ weitere News rund um das Thema Gesundheit