Gesellschaft News Topthemen

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Partnervermittlung

Die Liebe finden - kein einfaches Unterfangen. Foto: Axel Heimken/dpa
Die Liebe finden - kein einfaches Unterfangen. Foto: Axel Heimken/dpa

Eine Seniorin wollte noch einmal die Liebe finden – es folgte ein Streit mit einer Partnervermittlung um viel Geld. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt ein Urteil gesprochen.

Aus der Suche nach Zweisamkeit im hohen Alter ist für eine Seniorin aus Nordrhein-Westfalen ein Ritt durch die Instanzen der deutschen Justiz geworden.

Vom Landgericht Aachen über das Oberlandesgericht Köln ist sie bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, um Geld von einer Partnervermittlungsagentur zurückzubekommen. 8330 Euro hatte sie einst gezahlt für 21 Partnervorschläge. Die Karlsruher Richter stärkten nun der Frau – und damit wohl auch anderen Kunden solcher Institute – den Rücken. Es kommt aber auf Details an.

Im konkreten Fall hatte die Seniorin aus dem Raum Aachen – damals Mitte 70 – im Mai 2018 auf eine Kontaktanzeige eines vermeintlichen Herrn im örtlichen Wochenblatt reagiert. Die Nummer gehörte aber der Koblenzer Agentur. Einen Tag später kam ein Mitarbeiter mit einem Vertrag, den sie unterschrieb: Das Institut soll ihr 21 passende Kandidaten vorschlagen.

Am nächsten Tag holte die Agentur das Geld ab, der Bote brachte die ersten drei Partnervorschläge mit. Einen der Herren traf die Frau dreimal, dann wollte er nicht mehr. Die anderen beiden waren nach ihren Angaben vergeben. Eine Woche nach Vertragsschluss kündigte sie. Unmittelbar danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschlagen.

Jetzt kommen die juristischen Kniffligkeiten: Die Frau hatte eine Erklärung unterzeichnet, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Agentur vollständig erfüllt sei. Diese argumentierte, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammengestellt.

Das sah der dritte Zivilsenat am BGH allerdings anders: Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Und hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung eben erst drei bekommen.

„Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind“, hieß es vom BGH weiter. Kurzum: Die Richter wiesen die Revision der Agentur zurück. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts muss sie 7139 Euro zurückzahlen.

Der Fall hat zwar seine Besonderheiten und ist somit nicht ohne weiteres auf andere übertragbar. An sich ist die Thematik aber weit verbreitet, wie Iwona Husemann, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW, schon anlässlich der mündlichen Verhandlung vor zwei Wochen gesagt hatte. „In der Regel funktioniert das System so“, erklärte sie. Und eines sei allen Fällen gemeinsam: „Wir reden hier immer über hohe Summen, ab 5000 Euro aufwärts.“

Der Anwalt der Partnervermittlung hatte vor dem BGH betont, welchen Aufwand die Agentur für jeden Kunden betreibe: der ausführliche Hausbesuch, die individuelle Zusammenstellung des „Partnerdepots“, die persönliche Betreuung. Nach dem Urteil gibt es aus Koblenz keinen Kommentar. Die Klägerin selbst will sich nicht öffentlich äußern. Ihr Anwalt Jürgen Teutsch sagte aber, seine Mandantin freue sich. Ob sie inzwischen auf anderem Wege ihr Glück gefunden hat, wisse er nicht.

© dpa-infocom, dpa:210506-99-490268/5


[plista widgetname=plista_widget_belowArticle]

Hinterlasse einen Kommentar