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Abgelaufene Medikamente bloß nicht im Klo runterspülen

In vielen Gemeinden dürfen abgelaufene Medikamente im Hausmüll entsorgt werden. In die Toilette gehören sie auf jeden Fall nicht. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn
In vielen Gemeinden dürfen abgelaufene Medikamente im Hausmüll entsorgt werden. In die Toilette gehören sie auf jeden Fall nicht. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

Die Infektionswellen kommen mit jedem Herbsttag näher. Zeit, um die Medikamente im Haus auf ihr Haltbarkeitsdatum hin zu checken. Müssen sie entsorgt werden, ist beim Recycling Vorsicht angesagt.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Mülltrennen kann schlecht für die Umwelt sein. Etwa wenn abgelaufene Husten- und Antibiotikasäfte in den Ausguss oder die Toilette fließen und die Flaschen im Altglas landen.

Denn selbst die besten Kläranlagen können nicht alle Rückstände von Medikamenten abfangen, sodass Spuren davon in die Gewässer gelangen. Darauf weist Ursula Funke, Präsidentin der Landesapothekerkammer Hessen, hin. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass es bei Fischen zu einer Verweiblichung männlicher Tiere kommt. Das stört deren Fortpflanzungsmöglichkeiten und schwächt so die Population.

Auch ins Trinkwasser können Arzneimittelreste gelangen, denn laut Landesapothekenkammer lassen sich bei der Aufbereitung des Wassers manche Stoffe auch hier nur schwer entfernen.

Medikamente fest verschlossen in den Hausmüll

Der Rat der Expertin: Flüssige Medikamente sowie Kapseln und Pillen in den entsprechenden Glasfläschchen belassen. Und diese dann fest verschlossen im Hausmüll entsorgen oder bei speziellen Schadstoffentsorgungsstellen abgeben.

Leere Papierschachteln und Beipackzettel kommen wie gehabt ins Altpapier, leere Blister in den Gelben Sack oder die gelbe Tonne.

Die Arzneimittelentsorgung ist in Deutschland kommunal geregelt. In manchen Regionen können Medikamente zum Beispiel auch die über Apotheken oder Recyclinghöfe entsorgt werden. Lokale Infos gibt es per Postleitzahl-Suche unter arzneimittelentsorgung.de

© dpa-infocom, dpa:220920-99-831124/2



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