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Teilweise Probleme bei Maskenabgabe in Apotheken

Apotheken dürfen pro Person drei Schutzmasken gratis aushändigen. Das Angebot gilt für über 60-Jährige und Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen. Foto: Friso Gentsch/dpa
Apotheken dürfen pro Person drei Schutzmasken gratis aushändigen. Das Angebot gilt für über 60-Jährige und Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen. Foto: Friso Gentsch/dpa

Die kostenlose Abgabe von FFP2-Masken führt mitunter zu einem Ansturm auf die Apotheken – mit vereinzelt größeren Problemen. Experten betonen: Wem Masken zustehen, der kann diese auch einfordern.

Dresden/Auerbach (dpa/sn) – Bei der Verteilung von FFP2-Masken im Kampf gegen das Coronavirus ist es vereinzelt in Apotheken zu Problemen gekommen. „In den ersten Tagen mussten die Apotheken durch die sehr kurzfristige Verordnung der Regierung einige Hürden überwinden. Wir wissen von einigen Schwierigkeiten“, sagte der Vizepräsident der Sächsischen Landesapothekerkammer, Göran Donner, in Dresden der dpa.

Einige Risikopatienten hätten weniger als die drei Masken bekommen, die ihnen zustehen. Auch sei es vor einigen Apotheken zu langen Warteschlangen gekommen.

„Inzwischen läuft die Aktion gut. Die meisten Kollegen dürften genügend Vorrat haben und nun den Ablauf kennen“, schätzt Donner die Lage ein. Seit dem 15. Dezember können Risikopatienten und Bürger über 60 Jahren in den Apotheken drei Schutzmasken kostenlos abholen. Zeit haben sie laut Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums bis zum 6. Januar 2021. Danach sollen Coupons der Krankenkassen die Verteilung regeln.

Kunden sollten laut der Beratungsstelle darauf achten, dass sie FFP2-Masken oder einen vergleichbaren Standard mit einer nachprüfbaren Kennzeichnung darauf bekommen. „Die Menschen haben ein Recht darauf und können dieses einfordern. Stoffmasken und andere Exemplare ohne Kennzeichnung sind natürlich ungeeignet“, so Teubner.

Laut Donner kann die Landesapothekenkammer tätig werden, wenn einzelne Apotheken die vorgeschriebene Maskenabgabe ablehnen. „Aus der Verordnung des Bundesministeriums ergibt sich eine klare Lieferpflicht. Sollten wir Hinweise bekommen, dass sich eine Apotheke der Maskenabgabe verweigert, wäre das eine berufsrechtliche Verletzung.“ Die Abrechnung laufe derweil ohne Probleme. „Die Kostenerstattung funktioniert, die Kollegen wissen, auf die Aktion ist Verlass und sie bekommen ihr Geld“, so Donner.

© dpa-infocom, dpa:201228-99-831690/2

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